Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.00 LSP CH-AR

Art. 58 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Aufsicht

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Volksschulgesetz; VSG · Aufsicht

1. Das Departement Bildung und Kultur prüft regelmässig, ob die gesetzlichen Vorgaben für Privatschulen und Privatunterricht eingehalten werden. Es trifft nötigenfalls geeignete Massnahmen.

2. Es kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht insbesondere

a) unangekündigte Besuche vor Ort durchführen;

b) Einsicht in Akten nehmen betreffend Lehrpersonen, Lernende, Schule und Schulbetrieb;

c) Berichterstattungen und Meldepflichten festlegen;

d) die Unterrichtsberechtigung von Lehrpersonen entziehen;

e) eine Bewilligung ganz oder teilweise entziehen.

← Art. 57 Volksschulgesetz; VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Zweck Art. 59 Volksschulgesetz; VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →