412.00
LSP
CH-AR
Art. 58 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Aufsicht
4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
Art. 58 Volksschulgesetz; VSG · Aufsicht
1. Das Departement Bildung und Kultur prüft regelmässig, ob die gesetzlichen Vorgaben für Privatschulen und Privatunterricht eingehalten werden. Es trifft nötigenfalls geeignete Massnahmen.
2. Es kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht insbesondere
a) unangekündigte Besuche vor Ort durchführen;
b) Einsicht in Akten nehmen betreffend Lehrpersonen, Lernende, Schule und Schulbetrieb;
c) Berichterstattungen und Meldepflichten festlegen;
d) die Unterrichtsberechtigung von Lehrpersonen entziehen;
e) eine Bewilligung ganz oder teilweise entziehen.