412.00
LSP
CH-AR
Art. 57 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Meldepflicht
4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
Art. 57 Volksschulgesetz; VSG · Meldepflicht
1. Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde meldepflichtig, wenn ihr Kind die Schulpflicht in einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt. Sie reichen der zuständigen Gemeindebehörde die erforderlichen Belege für die Erfüllung der Schulpflicht ein.