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Art. 56 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Privatunterricht

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
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Art. 56 Volksschulgesetz; VSG · Privatunterricht

1. Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von maximal fünf Lernenden.

2. Die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht wird bewilligt, wenn

a) die Voraussetzungen nach Art. 55 lit. a und b erfüllt sind;

b) der Unterricht durch eine Lehrperson mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt oder begleitet wird;

c) die soziale Integration der unterrichteten Lernenden gewährleistet ist.

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