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Art. 55 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Privatschulen

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
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Art. 55 Volksschulgesetz; VSG · Privatschulen

1. Das Führen einer Privatschule wird bewilligt, wenn

a) die schulpflichtigen Kinder eine der öffentlichen Volksschule gleichwertige Bildung und Erziehung erhalten und ihnen die Kompetenzen gemäss Lehrplan vermittelt werden;

b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungszielen der Volksschule zuwiderlaufen;

c) der Unterricht durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird;

d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des Schulbetriebs entsprechen;

e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweckmässig organisiert ist;

f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.

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