Art. 55 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Privatschulen
Art. 55 Volksschulgesetz; VSG · Privatschulen
1. Das Führen einer Privatschule wird bewilligt, wenn
a) die schulpflichtigen Kinder eine der öffentlichen Volksschule gleichwertige Bildung und Erziehung erhalten und ihnen die Kompetenzen gemäss Lehrplan vermittelt werden;
b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungszielen der Volksschule zuwiderlaufen;
c) der Unterricht durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird;
d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des Schulbetriebs entsprechen;
e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweckmässig organisiert ist;
f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.