412.00
LSP
CH-AR
Art. 54 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Bewilligungspflicht
4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
Art. 54 Volksschulgesetz; VSG · Bewilligungspflicht
1. Einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur bedürfen
a) das Führen einer Privatschule, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann;
b) die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht.
2. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.