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Art. 54 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Bewilligungspflicht

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
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Art. 54 Volksschulgesetz; VSG · Bewilligungspflicht

1. Einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur bedürfen

a) das Führen einer Privatschule, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann;

b) die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht.

2. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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