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Art. 53 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulversuche und Projektbeiträge

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - I. Volksschulen
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Art. 53 Volksschulgesetz; VSG · Schulversuche und Projektbeiträge

1. Das Departement Bildung und Kultur kann Schulversuche für bestimmte Schulen oder Schulbereiche bewilligen und die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Die Schulversuche werden befristet und ausgewertet.

2. Im Rahmen der Schulversuche kann von gesetzlichen Vorgaben und Lehrplan abgewichen werden, sofern die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.

3. Der Kanton kann Projekte der Schulentwicklung mit Beiträgen unterstützen.

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