412.00
LSP
CH-AR
Art. 52 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Qualitätssicherung
4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - I. Volksschulen
Art. 52 Volksschulgesetz; VSG · Qualitätssicherung
1. Das Departement Bildung und Kultur überprüft regelmässig die Qualität der Volksschulen und erstattet dem Schulträger Bericht.
2. Es legt Qualitätsstandards fest und trifft mit dem Schulträger bei wesentlichen Mängeln die notwendigen Massnahmen.
3. Es unterbreitet dem Regierungsrat periodisch einen Gesamtbericht über die Qualität der Volksschulen.