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Art. 51 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Intensivweiterbildung

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 51 Volksschulgesetz; VSG · Intensivweiterbildung

1. Lehrpersonen haben Anspruch auf eine einmalige bezahlte Intensivweiterbildung von drei Monaten, wenn sie während mindestens fünfzehn Jahren in einer öffentlichen Volksschule im Kanton tätig gewesen sind und davon die letzten fünf Jahre beim gleichen Schulträger angestellt waren.

2. Der Regierungsrat kann ein Höchstalter für den Bezug der Intensivweiterbildung festlegen.

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