Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.00 LSP CH-AR

Art. 50 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Fort- und Weiterbildung

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Volksschulgesetz; VSG · Fort- und Weiterbildung

1. Lehrpersonen sind zur eigenständigen beruflichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.

2. Das Departement Bildung und Kultur kann den Besuch bestimmter Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.

3. Der Regierungsrat regelt die Kostenbeteiligung an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen.

← Art. 49 Volksschulgesetz; VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Zweck Art. 51 Volksschulgesetz; VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →