412.00
LSP
CH-AR
Art. 50 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Fort- und Weiterbildung
3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
Art. 50 Volksschulgesetz; VSG · Fort- und Weiterbildung
1. Lehrpersonen sind zur eigenständigen beruflichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
2. Das Departement Bildung und Kultur kann den Besuch bestimmter Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3. Der Regierungsrat regelt die Kostenbeteiligung an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen.