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Art. 5 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulträger

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Grundsätzliches
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Art. 5 Volksschulgesetz; VSG · Schulträger

1. Die Gemeinden sind Träger der Volksschule. Sie sorgen für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur und den Betrieb der Schule.

2. Sie können zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit anderen Gemeinden oder mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

3. Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.

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