412.00
LSP
CH-AR
Art. 49 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Kündigung
3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
Art. 49 Volksschulgesetz; VSG · Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf Ende eines Schulsemesters ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde bedarf eines sachlichen Grundes.
2. Im befristeten Arbeitsverhältnis kann die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden.
3. Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht.