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Art. 48 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Präsenzpflicht während der Schulferien

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 48 Volksschulgesetz; VSG · Präsenzpflicht während der Schulferien

1. Lehrpersonen können während der Schulferien für Aufgaben im Rahmen des Berufsauftrags zur Präsenz verpflichtet werden. Die Präsenzpflicht umfasst maximal 10 Tage pro Schuljahr.

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