412.00
LSP
CH-AR
Art. 48 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Präsenzpflicht während der Schulferien
3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
Art. 48 Volksschulgesetz; VSG · Präsenzpflicht während der Schulferien
1. Lehrpersonen können während der Schulferien für Aufgaben im Rahmen des Berufsauftrags zur Präsenz verpflichtet werden. Die Präsenzpflicht umfasst maximal 10 Tage pro Schuljahr.