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Art. 47 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Variabler Beschäftigungsgrad

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 47 Volksschulgesetz; VSG · Variabler Beschäftigungsgrad

1. Der Arbeitsvertrag kann im unbefristeten Arbeitsverhältnis einen variablen Beschäftigungsgrad vorsehen, der sich innerhalb einer Bandbreite von höchstens 10 Prozent eines vollen Pensums bewegt.

2. Die Anstellungsbehörde legt den Beschäftigungsgrad jeweils für ein Schuljahr semesterweise innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite fest.

3. Die Anpassung von Beschäftigungsgrad und Besoldung ist der Lehrperson spätestens einen Monat vor Beginn des Schuljahres schriftlich mitzuteilen.

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