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Art. 46 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Altersbedingte Ansprüche

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 46 Volksschulgesetz; VSG · Altersbedingte Ansprüche

1. Lehrpersonen haben nach Vollendung des 55. Altersjahres Anspruch auf eine Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit im Umfang von 6.67 Prozent pro Schuljahr.

2. Die Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit wird auf Beginn des nächsten Schuljahres gewährt.

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