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Art. 45 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Arbeitszeit

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 45 Volksschulgesetz; VSG · Arbeitszeit

1. Die Netto-Gesamtarbeitszeit beträgt im vollen Pensum 1‘940 Stunden pro Schuljahr.

2. Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Arbeitszeit auf die Aufgaben des Berufsauftrags. Er kann nach Kategorien und Funktionen unterschiedliche Verteilungen vorsehen.

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