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Art. 41 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Anstellungsbehörde

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 41 Volksschulgesetz; VSG · Anstellungsbehörde

1. Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt durch den Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.

2. Die Anstellungsbehörde achtet darauf, dass sie Lehrpersonen anstellt, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Volksschule entsprechen.

3. Sie verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern mindestens einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister. Sie kann über sie Auskünfte bei der EDK einholen.

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