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Art. 40 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Berufsauftrag

3. Abschnitt: Lehrpersonen - II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule
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Art. 40 Volksschulgesetz; VSG · Berufsauftrag

1. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Lernenden entsprechend den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes und des Lehrplanes zu unterrichten und zu fördern. Sie haben das Recht, den Unterricht im Rahmen dieser Zielsetzungen und Vorgaben frei zu gestalten.

2. Der Berufsauftrag umfasst als weitere Hauptaufgaben

a) die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten im Unterrichtsverband;

b) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule;

c) die berufliche Fort- und Weiterbildung.

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