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Art. 39 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Entzug und Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung

3. Abschnitt: Lehrpersonen - I. Allgemeines
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Art. 39 Volksschulgesetz; VSG · Entzug und Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung

1. Das Departement Bildung und Kultur kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat, die Eignung für die Lehrtätigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist oder ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt erscheint.

2. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann die Unterrichtsberechtigung wiedererteilt werden.

3. Schulträger, die Kenntnis von einem möglichen Grund für den Entzug der Unterrichtsberechtigung haben, melden dies umgehend dem Departement Bildung und Kultur.

4. Das Departement Bildung und Kultur teilt den Entzug und die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung der EDK mit.

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