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Art. 38 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Unterrichtsberechtigung

3. Abschnitt: Lehrpersonen - I. Allgemeines
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Art. 38 Volksschulgesetz; VSG · Unterrichtsberechtigung

1. Lehrpersonen sind zum Unterrichten berechtigt, wenn sie über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom verfügen, das dem erteilten Unterricht entspricht.

2. Das Departement Bildung und Kultur kann andere Personen zum Unterrichten berechtigen, wenn sie dafür ausreichend qualifiziert sind.

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