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Art. 37 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Sanktionen

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
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Art. 37 Volksschulgesetz; VSG · Sanktionen

1. Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach diesem Gesetz verletzen, werden durch die Schulleitung verwarnt.

2. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung kann der Gemeinderat eine Busse bis zu 2'000 Franken verfügen.

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