412.00
LSP
CH-AR
Art. 36 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Informationsaustausch
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
Art. 36 Volksschulgesetz; VSG · Informationsaustausch
1. Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmässige Information über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes in der Schule.
2. Sie informieren die Lehrpersonen oder die Schulleitung über besondere Ereignisse und das Verhalten ihres Kindes ausserhalb der Schule, soweit es für die Schule und den Schulalltag von Bedeutung ist.