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Art. 35 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Verantwortung für den Unterrichtsbesuch

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
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Art. 35 Volksschulgesetz; VSG · Verantwortung für den Unterrichtsbesuch

1. Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich dafür, dass ihr Kind der Schulpflicht nachkommt und den Unterricht besucht.

2. Sie können ihr Kind an maximal vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Begründung vom Unterricht dispensieren lassen.

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