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Art. 34 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Mitwirkung im Schulbetrieb

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
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Art. 34 Volksschulgesetz; VSG · Mitwirkung im Schulbetrieb

1. Die Erziehungsberechtigten wirken mit, wenn wichtige Entscheidungen für ihr Kind zu treffen sind. Sie können verpflichtet werden, an schulischen Gesprächen und Anlässen teilzunehmen.

2. Sie können nach vorgängiger Absprache mit der Lehrperson den Unterricht besuchen. Der Schulbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.

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