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Art. 33 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Erziehungsberechtigte

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
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Art. 33 Volksschulgesetz; VSG · Erziehungsberechtigte

1. Erziehungsberechtigte nach diesem Gesetz sind Personen, welche die elterliche Sorge über eine Lernende oder einen Lernenden unmittelbar oder stellvertretend ausüben.

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