412.00
LSP
CH-AR
Art. 33 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Erziehungsberechtigte
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
Art. 33 Volksschulgesetz; VSG · Erziehungsberechtigte
1. Erziehungsberechtigte nach diesem Gesetz sind Personen, welche die elterliche Sorge über eine Lernende oder einen Lernenden unmittelbar oder stellvertretend ausüben.