412.00
LSP
CH-AR
Art. 32 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - c) Begleitende Massnahmen
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
Art. 32 Volksschulgesetz; VSG · c) Begleitende Massnahmen
1. Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom obligatorischen Unterricht sowie bei einem teilweisen oder vollständigen Schulausschluss ordnet der Schulträger die notwendigen Begleitmassnahmen an.