412.00
LSP
CH-AR
Art. 31 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - b) Disziplinarische Massnahmen
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
Art. 31 Volksschulgesetz; VSG · b) Disziplinarische Massnahmen
1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen
a) schriftlicher Verweis;
b) vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für längstens vier Wochen;
c) Versetzung in eine andere Klasse, Lerngruppe oder Lerngemeinschaft;
d) vorzeitige Entlassung im letzten Schuljahr.
2. Der Gemeinderat kann folgende Massnahmen ergreifen
a) Versetzung in eine andere Schule;
b) teilweiser oder vollständiger Schulausschluss, wenn eine schwerwiegende Belastung des Schulbetriebs nicht anders behoben werden kann.
3. Die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören.