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Art. 31 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - b) Disziplinarische Massnahmen

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
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Art. 31 Volksschulgesetz; VSG · b) Disziplinarische Massnahmen

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen

a) schriftlicher Verweis;

b) vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für längstens vier Wochen;

c) Versetzung in eine andere Klasse, Lerngruppe oder Lerngemeinschaft;

d) vorzeitige Entlassung im letzten Schuljahr.

2. Der Gemeinderat kann folgende Massnahmen ergreifen

a) Versetzung in eine andere Schule;

b) teilweiser oder vollständiger Schulausschluss, wenn eine schwerwiegende Belastung des Schulbetriebs nicht anders behoben werden kann.

3. Die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören.

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