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Art. 30 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Disziplinarwesen a) Grundsatz

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
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Art. 30 Volksschulgesetz; VSG · Disziplinarwesen a) Grundsatz

1. Disziplinarische Schwierigkeiten werden soweit möglich durch die Lehrperson gelöst. Ist dies nicht möglich oder das pflichtwidrige Verhalten erheblich, können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.

2. Disziplinarische Massnahmen haben erzieherischen Charakter. Sie dienen dem schulischen Fortschritt der Lernenden, der Aufrechterhaltung eines ungestörten Schulbetriebs und dem Schutz der Schulbeteiligten.

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