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Art. 3 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Recht auf Schulbesuch

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Volksschulgesetz; VSG · Recht auf Schulbesuch

1. Alle schulpflichtigen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule unentgeltlich zu besuchen.

2. Sie haben das Recht, auf eigene Kosten eine Privatschule zu besuchen, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schulpflicht kann unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Privatunterricht erfüllt werden.

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