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Art. 29 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Pflichten, Schulbesuch und Absenzen

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
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Art. 29 Volksschulgesetz; VSG · Pflichten, Schulbesuch und Absenzen

1. Die Lernenden beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb. Sie besuchen den Unterricht und die Pflichtveranstaltungen und übernehmen altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernerfolg.

2. Sie verhalten sich respektvoll gegenüber anderen Lernenden, Lehrpersonen sowie weiteren in der Schule tätigen Personen.

3. Der Regierungsrat regelt das Absenzenwesen, den Urlaub und die Dispensationen von einzelnen Fächern und vom Unterricht.

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