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Art. 28 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Beurteilung und Promotion

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
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Art. 28 Volksschulgesetz; VSG · Beurteilung und Promotion

1. Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der Stand der Lernentwicklung der Lernenden werden regelmässig beurteilt.

2. Ab dem zweiten lehrplanmässigen Zyklus werden Noten vergeben.

3. Die Gesamtbeurteilung einer Lernenden oder eines Lernenden bildet die Grundlage für den Entscheid über die Promotion.

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