412.00
LSP
CH-AR
Art. 27 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Rechte
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
Art. 27 Volksschulgesetz; VSG · Rechte
1. Die Lernenden haben das Recht auf Unterricht und Bildung nach dem aktuellen Wissensstand und dem geltenden Lehrplan.
2. Sie werden in die sie betreffenden Entscheidungsprozesse angemessen einbezogen.