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Art. 27 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Rechte

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lernende
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Art. 27 Volksschulgesetz; VSG · Rechte

1. Die Lernenden haben das Recht auf Unterricht und Bildung nach dem aktuellen Wissensstand und dem geltenden Lehrplan.

2. Sie werden in die sie betreffenden Entscheidungsprozesse angemessen einbezogen.

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