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Art. 26 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Unterstützende Dienste

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Fördermassnahmen
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Art. 26 Volksschulgesetz; VSG · Unterstützende Dienste

1. Der Kanton führt interdisziplinäre Dienste mit Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen schulische Heilpädagogik, Schulpsychologie, Logopädie, Psychomotorik und Lehrpersonenberatung.

2. Die unterstützenden Dienste beraten und unterstützen Schulträger und Betroffene im Bereich der Fördermassnahmen.

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