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Art. 25 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Förderung besonderer Begabungen

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Fördermassnahmen
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Art. 25 Volksschulgesetz; VSG · Förderung besonderer Begabungen

1. Lernende mit besonderer Begabung werden soweit möglich im Rahmen der ordentlichen Unterrichtsorganisation gefördert.

2. Die Schulträger können mit Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur besondere Talentklassen führen. Der Unterricht kann von den Stundentafeln abweichen, sofern die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele gewährleistet bleibt.

3. Können Lernende mit hoher Begabung in der Volksschule nicht oder nicht ausreichend gefördert werden, kann das Departement Bildung und Kultur den Besuch einer Schule für Hochbegabte bewilligen. Der Kanton trägt 75 Prozent, der betroffene Schulträger 25 Prozent des Schulgeldes.

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