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Art. 24 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - b) Kosten

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Fördermassnahmen
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Art. 24 Volksschulgesetz; VSG · b) Kosten

1. Der Kanton trägt 75 Prozent, der betroffene Schulträger 25 Prozent der Kosten der verstärkten Massnahmen.

2. Der Kostenanteil für separative Massnahmen wird dem Schulträger jährlich mit einer Pauschale in Rechnung gestellt, die auf den durchschnittlichen Kosten pro Lernende und Lernenden im kantonalen Gesamtaufwand beruht.

3. Für die Verpflegung und Betreuung in Tagesstrukturen und stationären Einrichtungen können angemessene Kostenbeiträge erhoben werden.

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