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Art. 23 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Verstärkte Massnahmen a) Anordnung

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Fördermassnahmen
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Art. 23 Volksschulgesetz; VSG · Verstärkte Massnahmen a) Anordnung

1. Reichen die Fördermassnahmen des Schulträgers nicht aus, um dem besonderen Bildungsbedarf einer Lernenden oder eines Lernenden Rechnung zu tragen, sind verstärkte Massnahmen zu prüfen.

2. Die Massnahmen orientieren sich am Wohl und den Entwicklungsmöglichkeiten der Lernenden und berücksichtigen das schulische Umfeld. Integrative Lösungen in der Regelschule sind separativen Massnahmen vorzuziehen.

3. Über die erforderlichen Massnahmen entscheidet die zuständige kantonale Stelle auf der Grundlage eines standardisierten Abklärungsverfahrens. Sie erteilt die Kostengutsprache.

4. Separative Massnahmen werden längstens bis zum Ende des Schuljahres gewährt, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

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