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Art. 22 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Fördermassnahmen der Schulträger

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Fördermassnahmen
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Art. 22 Volksschulgesetz; VSG · Fördermassnahmen der Schulträger

1. Die Schulträger bieten im Rahmen der ordentlichen Unterrichtsorganisation Förderangebote an, deren Besuch allen Lernenden offensteht.

2. Lernende mit besonderem Bildungsbedarf haben Anspruch auf zusätzliche Förderung. Sie wird als einfache Massnahme im Rahmen des Regelunterrichts durchgeführt, insbesondere als heilpädagogische oder sozialpädagogische Unterstützung.

3. Über die zusätzliche Förderung entscheidet die Schulleitung. Sie kann Lernenden eine Lernzielanpassung bewilligen.

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