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Art. 21 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulhaus und Schulweg

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 21 Volksschulgesetz; VSG · Schulhaus und Schulweg

1. Über die Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus entscheidet der Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.

2. Ist der Schulweg wegen seiner Länge, Gefährlichkeit oder aus anderen Gründen für bestimmte Lernende unzumutbar, sind geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu treffen.

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