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Art. 20 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Unterrichtszeiten und Schulanlässe

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 20 Volksschulgesetz; VSG · Unterrichtszeiten und Schulanlässe

1. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Er wird auf pädagogisch, didaktisch und organisatorisch sinnvolle Einheiten verteilt.

2. Die Schulleitung kann Schulanlässe ausserhalb der regulären Unterrichtszeiten vorsehen.

3. Für obligatorische Schulanlässe wie Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager können Unkostenbeiträge im Umfang durchschnittlicher Lebenshaltungskosten erhoben werden.

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