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Art. 2 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Bildungs- und Erziehungsziele

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Volksschulgesetz; VSG · Bildungs- und Erziehungsziele

1. Die Volksschule orientiert sich an humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen. Sie unterstützt die Lernenden darin, zu lebensbejahenden, verantwortungsbewussten, eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranzuwachsen.

2. Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie weckt und fördert die Freude am Lernen und die schöpferischen Kräfte als Grundlage zu lebenslangem Lernen. Die Lernenden sollen befähigt werden, auf ihrem Lebensweg kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.

3. Die Volksschule setzt sich für Chancengerechtigkeit ein. Die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Lernenden werden beachtet.

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