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Art. 18 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schuljahr und Schulferien

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 18 Volksschulgesetz; VSG · Schuljahr und Schulferien

1. Das Schuljahr ist in zwei Semester unterteilt und umfasst dreizehn Wochen Schulferien. Es beginnt nach den Sommerferien.

2. Das Departement Bildung und Kultur legt die jährliche Ferienregelung fest. Es kann die Schulträger ermächtigen, zwei Ferienwochen selbständig zu bestimmen.

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