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Art. 17 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Unterrichtsorganisation

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 17 Volksschulgesetz; VSG · Unterrichtsorganisation

1. Der Unterricht findet in der Regel in Klassen, Lerngruppen oder Lerngemeinschaften statt. Andere Formen der Unterrichtsorganisation sind möglich.

2. Der Regierungsrat legt Richtgrössen für die Unterrichtsorganisation fest.

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