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Art. 16 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Lernmedien und Schulmaterial

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 16 Volksschulgesetz; VSG · Lernmedien und Schulmaterial

1. Lernmedien und Schulmaterial werden den Lernenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für ausserordentliche Materialkosten kann ein angemessener Beitrag erhoben werden.

2. Das Departement Bildung und Kultur kann die Verwendung bestimmter Lernmedien für verbindlich erklären.

3. Der Kanton kann die Schulträger mit Lernmedien versorgen oder Beiträge an deren Beschaffung leisten. Er kann eigene Lernmedien herausgeben.

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