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Art. 15 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Lehrplan

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 15 Volksschulgesetz; VSG · Lehrplan

1. Der Regierungsrat erlässt den Lehrplan mit den Stundentafeln.

2. Der Lehrplan regelt verbindlich die zu erreichenden Lernziele und Kompetenzen sowie die grundlegenden Inhalte des Unterrichts.

3. Die Stundentafeln bezeichnen die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Der Regierungsrat kann für den fakultativen Unterricht eine Angebotspflicht festlegen.

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