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Art. 14 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Gliederung und Dauer der Schulzeit

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 14 Volksschulgesetz; VSG · Gliederung und Dauer der Schulzeit

1. Die Schulzeit gliedert sich in drei lehrplanmässige Zyklen

a) der erste Zyklus umfasst zwei Jahre Kindergarten und zwei Jahre Primarstufe (1. bis 4. Schuljahr);

b) der zweite Zyklus umfasst vier Jahre Primarstufe (5. bis 8. Schuljahr);

c) der dritte Zyklus umfasst drei Jahre Sekundarstufe I (9. bis 11. Schuljahr).

2. Lernende können die lehrplanmässigen Zyklen schneller oder langsamer durchlaufen.

3. Ein freiwilliger Schulaustritt ist möglich, wenn das 10. Schuljahr gemäss Lehrplan absolviert worden ist.

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