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Art. 12 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Grundsatz

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Schulbetrieb
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Art. 12 Volksschulgesetz; VSG · Grundsatz

1. Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Lernenden.

2. Lehr- und Fachpersonen sowie Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

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