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Art. 11 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulleitung

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - II. Schulorgane
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Art. 11 Volksschulgesetz; VSG · Schulleitung

1. Der Gemeinderat setzt Schulleitungen ein, die für die organisatorische, pädagogische, personelle und finanzielle Führung der Schule verantwortlich sind.

2. Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen und die Aufgaben der Schulleitung. Er setzt Richtwerte für den Stellenumfang und bestimmt die Bandbreite der Besoldung.

3. Die Schulleitung untersteht im Übrigen dem Personalrecht der Gemeinde.

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