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Art. 1 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Zweck

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Volksschulgesetz; VSG · Zweck

1. Dieses Gesetz dient der Regelung von Bildung und Erziehung in der Volksschule.

2. Es bildet die Grundlage für weitere Bildungs- und Erziehungsangebote, welche die Angebote der Volksschule ergänzen.

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