412.00
LSP
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Zweck
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Volksschulgesetz; VSG · Zweck
1. Dieses Gesetz dient der Regelung von Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2. Es bildet die Grundlage für weitere Bildungs- und Erziehungsangebote, welche die Angebote der Volksschule ergänzen.