411.5
IUVCUI
CH-AR
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen - Kündigung
VI. Schlussbestimmungen
Art. 23 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Kündigung
1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.