411.5
IUVCUI
CH-AR
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen - Zahlungspflichtiger Kanton
III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 12 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Zahlungspflichtiger Kanton
1. Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. ZGB) hatte.
2. Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.