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341.12 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Hungerstreik

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - III. Verpflegung und Betreuung
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Art. 9 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Hungerstreik

1. Wenn eine eingewiesene Person aus Protest die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt orientiert.

2. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klärt die eingewiesene Person über die Risiken der Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf. Beeinträchtigen sprachliche Probleme die Verständigung, wird eine Übersetzerin, ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.

3. Wenn die eingewiesene Person urteilsfähig und mit freiem Willen schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins nicht künstlich ernährt werden will, respektiert die Vollzugseinrichtung diesen Wunsch. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art. 5 dieses Erlasses.

4. Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der eingewiesenen Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.

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